Montag, 11. Februar 2013

So schützen sich Jecken an Karneval


Platzwunden durch fliegende Bonbons und Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol, das sind die häufigsten Verletzungen, die an den bunten Tagen des Karnevals auftreten. Verbraucher sollten an dieser Stelle wissen: nicht für jede Verletzung an Karneval kommen auch die Versicherungen auf.

In diesen Tagen ist in vielen Regionen Deutschlands der Ausnahmezustand angesagt. Die bekannte fünfte Jahreszeit wird auf den Straßen, in Sälen und Kneipen gefeiert. Tausende Menschen sind unterwegs. Da sind Unfälle vorprogrammiert. Doch wenn es zu Verletzungen kommt, heißt dies nicht automatisch, dass es sich auch um einen Versicherungsfall handelt. Vor allem wenn Alkohol im Spiel ist.

Bei so manchem Karnevalsumzug kam es schon zu Platzwunden und Prellungen, aufgrund von fliegenden Bonbons, Schokoladentafeln oder Schachteln mit Pralinen. Betrachtet man die Entscheidungen der Gerichte aus der Vergangenheit, dann sieht es mit Schadenersatzforderungen gegen den Verursacher und mit der Forderung von Schmerzensgeld eher schlecht aus. Die Gerichte entschieden, dass derjenige, der sich in den Straßenkarneval begibt, mit solchen Dingen rechnen muss. Zwar hat jeder Veranstalter eines Karnevalszugs eine entsprechende Haftpflichtversicherung, doch diese kommt lange nicht für alle Risiken, die mit einer solchen Großveranstaltung einher gehen, auf. So entschied schon mal das Landgericht Trier in einem Fall, in dem ein Zuschauer aufgrund eines umherfliegenden Bonbons einen Schneidezahn verlor, dass dies im Karneval ein „normales Lebensrisiko“ ist. Schmerzensgeld bekam der Mann nicht. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Zuschauer sich in dieser Situation auf solche Ereignisse einstellen müssen. Gleiches gilt für scharfkantige Schachteln mit Pralinen oder Schokoladentafeln. Geht der Zuschauer zu einem Karnevalsumzug, gibt er stillschweigend eine Zustimmung zu einem derartigen Verletzungsrisiko – so sah es einst das Amtsgericht Aachen.

Die private Unfallversicherung hilft
Eine private Unfallversicherung kann an dieser Stelle helfen, denn sie tritt bei Unfällen jeglicher Art ein. Aber auch dabei gibt es Ausnahmen. Gerade Alkohol ist ein sehr weit verbreiteter Haftungsausschluss. Dies bedeutet, dass wenn ein Unfall unter dem Einfluss von Alkohol passiert ist, die Versicherung nicht für den Schaden gerade steht. Oftmals ist dies bei einem bestimmten Promillewert der Fall.

Haftpflichtansprüche – nicht alle werden übernommen
Wenn man im Eifer des Gefechts das Kleid einer Mitfeiernden mit der Zigarette ansengt oder man sich den Kopf an stößt, weil man über das Kostüm eines anderen gestolpert ist, ist es ebenfalls nicht so leicht die Privathaftpflicht für Entschädigungen anzurufen. Stellt sich beispielsweise heraus, dass der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurden, hat der Versicherer die Möglichkeit, sich bis zu 5.000 Euro beim Versicherungsnehmer zurück zu holen. Gar nicht in der Leistungspflicht stehen die Versicherer, wenn es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Schaden handelt. Zettelt man z.B. eine Schlägerei an, kann man anschließend nicht die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.

In diesem Sinne, noch eine wunderbare Karnevalszeit und passen Sie auf sich auf!

Ihr
Peter M. Behrend

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