Platzwunden durch fliegende Bonbons und Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol, das
sind die häufigsten Verletzungen, die an den bunten Tagen des
Karnevals auftreten. Verbraucher sollten an dieser Stelle wissen:
nicht für jede Verletzung an Karneval kommen auch die Versicherungen
auf.
In diesen Tagen ist in
vielen Regionen Deutschlands der Ausnahmezustand angesagt. Die
bekannte fünfte Jahreszeit wird auf den Straßen, in Sälen und
Kneipen gefeiert. Tausende Menschen sind unterwegs. Da sind Unfälle
vorprogrammiert. Doch wenn es zu Verletzungen kommt, heißt dies
nicht automatisch, dass es sich auch um einen Versicherungsfall
handelt. Vor allem wenn Alkohol im Spiel ist.
Bei so manchem
Karnevalsumzug kam es schon zu Platzwunden und Prellungen, aufgrund
von fliegenden Bonbons, Schokoladentafeln oder Schachteln mit
Pralinen. Betrachtet man die Entscheidungen der Gerichte aus der
Vergangenheit, dann sieht es mit Schadenersatzforderungen gegen den
Verursacher und mit der Forderung von Schmerzensgeld eher schlecht
aus. Die Gerichte entschieden, dass derjenige, der sich in den
Straßenkarneval begibt, mit solchen Dingen rechnen muss. Zwar hat
jeder Veranstalter eines Karnevalszugs eine entsprechende
Haftpflichtversicherung, doch diese kommt lange nicht für alle
Risiken, die mit einer solchen Großveranstaltung einher gehen, auf.
So entschied schon mal das Landgericht Trier in einem Fall, in dem
ein Zuschauer aufgrund eines umherfliegenden Bonbons einen
Schneidezahn verlor, dass dies im Karneval ein „normales
Lebensrisiko“ ist. Schmerzensgeld bekam der Mann nicht. Das Gericht
begründete die Entscheidung damit, dass Zuschauer sich in dieser
Situation auf solche Ereignisse einstellen müssen. Gleiches gilt für
scharfkantige Schachteln mit Pralinen oder Schokoladentafeln. Geht
der Zuschauer zu einem Karnevalsumzug, gibt er stillschweigend eine
Zustimmung zu einem derartigen Verletzungsrisiko – so sah es einst
das Amtsgericht Aachen.
Die private
Unfallversicherung hilft
Eine private
Unfallversicherung kann an dieser Stelle helfen, denn sie tritt bei
Unfällen jeglicher Art ein. Aber auch dabei gibt es Ausnahmen.
Gerade Alkohol ist ein sehr weit verbreiteter Haftungsausschluss.
Dies bedeutet, dass wenn ein Unfall unter dem Einfluss von Alkohol
passiert ist, die Versicherung nicht für den Schaden gerade steht.
Oftmals ist dies bei einem bestimmten Promillewert der Fall.
Haftpflichtansprüche
– nicht alle werden übernommen
Wenn man im Eifer des
Gefechts das Kleid einer Mitfeiernden mit der Zigarette ansengt oder
man sich den Kopf an stößt, weil man über das Kostüm eines
anderen gestolpert ist, ist es ebenfalls nicht so leicht die
Privathaftpflicht für Entschädigungen anzurufen. Stellt sich
beispielsweise heraus, dass der Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt wurden, hat der Versicherer die Möglichkeit, sich bis
zu 5.000 Euro beim Versicherungsnehmer zurück zu holen. Gar nicht in
der Leistungspflicht stehen die Versicherer, wenn es sich um einen
vorsätzlich herbeigeführten Schaden handelt. Zettelt man z.B. eine
Schlägerei an, kann man anschließend nicht die
Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
In diesem Sinne, noch
eine wunderbare Karnevalszeit und passen Sie auf sich auf!
Ihr
Peter M. Behrend
P.S. Sie benötigen Informationen rund um Sachversicherungen? Dann setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen