Eigenheimbesitzer können
sich freuen, denn auch die Neuanlage eines Gartens kann jetzt
steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH)
erweiterte den Steuerbonus für Handwerkerleistungen, denn bislang
konnten Bauherren nur bei der Umgestaltung ihres Gartens
Steuerersparnisse mitnehmen.
Hintergrund: bereits seit
dem Jahre 2006 beteiligt sich der Staat finanziell an vielen
Handwerkerarbeiten und Dienstleistungen rund um den Haushalt. Damit
soll die Schwarzarbeit eingedämmt werden. Im übrigen können nicht
nur Eigenheimbesitzer von diesen Steuerersparnissen profitieren,
sondern auch Mieter und Heimbewohner. Nutzt man alle Vergünstigungen
aus, kann man seine Steuerlast um 5.710 Euro mindern.
In der Vergangenheit gab
es aber immer wieder Streit darüber, welche Arbeiten nun wirklich
abgesetzt werden können. Nun gibt es Klarheit. Hier einige Beispiele:
- Fachleute übernehmen Aushub- und Erdarbeiten,
- Landschaftsgärtner übernehmen die Einfriedung, das Pflanzen von Bäumen, Büschen oder Rasen,
- Handwerker reparieren oder tauschen etwas am Haus aus,
- die Heizung wird in Schuss gebracht,
- die Fachfirma renoviert die Wohnung,
- Fenster werden ausgetauscht,
- alte Bodenbeläge werden herausgenommen,
- Möbelmontagen,
- Arbeiten am Dach, der Regenrinne und Fassade
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Kosten des Schornsteinfegers, des Klavierstimmers oder der Umzugsfirma,
- Reparaturen an Waschmaschine, dem Fernseher oder dem Computer, dem Herd oder Geschirrspüler.
Bei all diesen Arbeiten
können die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Allein mit
Handwerksrechnungen sind Steuerersparnisse von maximal 1.200 Euro pro
Jahr möglich. Wer privat eine Putzhilfe, ein Au-Pair oder einen
Pflegedienst sowie einen Gärtner, Fensterputzer oder
Schneeräumdienst beauftragt und dafür eine Rechnung bekommt, der
kann 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro absetzen. So
könnte eine Entlastung von maximal 4.000 Euro pro Jahr
zusammenkommen. Absetzbar sind aber nur die Arbeitsleistung und
Kosten für die Anfahrt oder Miete von Maschinen. Das Material kann
nicht mit angegeben werden.
Durch den Steuerbonus
kann es sich sehr schnell lohnen, erforderliche Schönheitsreparaturen
wie Tapezieren, Malern oder die Teppichbodenreinigung von einem
Fachmann erledigen zu lassen. Das erspart Ihnen Ärgernisse mit dem Vermieter bzw. steigert den Wert Ihrer Immobilie.
Wann greift der
Steuervorteil nicht?
Dieser Steuervorteil
greift nicht, wenn ein Gerät in die Werkstatt muss. Auch wenn der
Frisör oder eine Kosmetikerin Hausbesuche macht, sind die Kosten
nicht absetzbar. Ausnahme: es handelt sich um pflegebedürftige
Personen. Ebenfalls nicht absetzbar sind Kosten für den Energiepass,
für eine Haushaltsauflösung oder für einen Aufzugnotruf. Kosten
für den Hausneubau oder Anbau können ebenfalls nicht angegeben
werden. Eine Kuriosität gibt es im Bezug auf den Einbau einer neuen
Küche. Handelt es sich um den Einbau in einen Neubau, dann gibt es
keine Steuervorteile. Wird die alte gegen eine neue Küche
ausgetauscht, können die Aufbaukosten steuerlich geltend gemacht
werden.
Wer privat eine
Putzhilfe, ein Au-Pair oder einen Pflegedienst sowie einen Gärtner,
Fensterputzer oder Schneeräumdienst beauftragt und dafür eine
Rechnung bekommt, der kann 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu
20.000 Euro absetzen.
Nähere Informationen bekommen Sie bei
den Lohnsteuerhilfevereinen oder bei einem Steuerberater.
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