Freitag, 15. Juni 2012

Steuerbonus für Eigenheimbesitzer und Mieter – das sollten Sie wissen


Eigenheimbesitzer können sich freuen, denn auch die Neuanlage eines Gartens kann jetzt steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) erweiterte den Steuerbonus für Handwerkerleistungen, denn bislang konnten Bauherren nur bei der Umgestaltung ihres Gartens Steuerersparnisse mitnehmen.

Hintergrund: bereits seit dem Jahre 2006 beteiligt sich der Staat finanziell an vielen Handwerkerarbeiten und Dienstleistungen rund um den Haushalt. Damit soll die Schwarzarbeit eingedämmt werden. Im übrigen können nicht nur Eigenheimbesitzer von diesen Steuerersparnissen profitieren, sondern auch Mieter und Heimbewohner. Nutzt man alle Vergünstigungen aus, kann man seine Steuerlast um 5.710 Euro mindern.

In der Vergangenheit gab es aber immer wieder Streit darüber, welche Arbeiten nun wirklich abgesetzt werden können. Nun gibt es Klarheit. Hier einige Beispiele:

  • Fachleute übernehmen Aushub- und Erdarbeiten,
  • Landschaftsgärtner übernehmen die Einfriedung, das Pflanzen von Bäumen, Büschen oder Rasen,
  • Handwerker reparieren oder tauschen etwas am Haus aus,
  • die Heizung wird in Schuss gebracht,
  • die Fachfirma renoviert die Wohnung,
  • Fenster werden ausgetauscht,
  • alte Bodenbeläge werden herausgenommen,
  • Möbelmontagen,
  • Arbeiten am Dach, der Regenrinne und Fassade
  • Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Kosten des Schornsteinfegers, des Klavierstimmers oder der Umzugsfirma,
  • Reparaturen an Waschmaschine, dem Fernseher oder dem Computer, dem Herd oder Geschirrspüler.

Bei all diesen Arbeiten können die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Allein mit Handwerksrechnungen sind Steuerersparnisse von maximal 1.200 Euro pro Jahr möglich. Wer privat eine Putzhilfe, ein Au-Pair oder einen Pflegedienst sowie einen Gärtner, Fensterputzer oder Schneeräumdienst beauftragt und dafür eine Rechnung bekommt, der kann 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro absetzen. So könnte eine Entlastung von maximal 4.000 Euro pro Jahr zusammenkommen. Absetzbar sind aber nur die Arbeitsleistung und Kosten für die Anfahrt oder Miete von Maschinen. Das Material kann nicht mit angegeben werden.

Durch den Steuerbonus kann es sich sehr schnell lohnen, erforderliche Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Malern oder die Teppichbodenreinigung von einem Fachmann erledigen zu lassen. Das erspart Ihnen Ärgernisse mit dem Vermieter bzw. steigert den Wert Ihrer Immobilie.

Wann greift der Steuervorteil nicht?

Dieser Steuervorteil greift nicht, wenn ein Gerät in die Werkstatt muss. Auch wenn der Frisör oder eine Kosmetikerin Hausbesuche macht, sind die Kosten nicht absetzbar. Ausnahme: es handelt sich um pflegebedürftige Personen. Ebenfalls nicht absetzbar sind Kosten für den Energiepass, für eine Haushaltsauflösung oder für einen Aufzugnotruf. Kosten für den Hausneubau oder Anbau können ebenfalls nicht angegeben werden. Eine Kuriosität gibt es im Bezug auf den Einbau einer neuen Küche. Handelt es sich um den Einbau in einen Neubau, dann gibt es keine Steuervorteile. Wird die alte gegen eine neue Küche ausgetauscht, können die Aufbaukosten steuerlich geltend gemacht werden.

Wer privat eine Putzhilfe, ein Au-Pair oder einen Pflegedienst sowie einen Gärtner, Fensterputzer oder Schneeräumdienst beauftragt und dafür eine Rechnung bekommt, der kann 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro absetzen. 

Nähere Informationen bekommen Sie bei den Lohnsteuerhilfevereinen oder bei einem Steuerberater.

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